Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030)
Stellungnahme von Pro Single Schweiz zur Vorlage des Bundesrates
Pro Single Schweiz ist ein politisch und konfessionell neutraler Verein, der sich für die Anliegen der Alleinstehenden/Alleinlebenden engagiert. Unsere Interessen verlaufen nicht entlang der politischen Linien, sondern überspannen diese. Für uns ist es deshalb zentral, uns zu allen Vernehmlassungen im Rahmen der Sozialversicherungen zu äussern, weil sich die Anliegen der Alleinstehenden von denjenigen der Verheirateten zum Teil stark unterscheiden und die politischen Parteien ihren Fokus vorwiegend auf Paare und Familien richten. Gerne nutzen wir die Gelegenheit, uns zur Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) zu äussern, die der Bundesrat am 20. Mai 2026 in die Vernehmlassung schickte.
1. Grundsätzliches
Der Entscheid des Bundesrates, die AHV der gesellschaftlichen Entwicklung anzupassen, ist begrüssenswert. Auch wir sind der Meinung, dass strukturelle Reformen eingeleitet werden müssen, um wieder eine stabile Finanzierung der AHV zu erreichen. Allerdings sind wir der Ansicht, dass zwecks nachhaltiger Stabilisierung Massnahmen sowohl auf der Einnahmen- als auch auf der Ausgabenseite erforderlich sind.
2. Inhalt der Vorlage des Bundesrates ist unzureichend
Gemäss Erläuterungsbericht fokussiert die Vorlage einseitig auf mögliche neue Einnahmequellen. Um die Gleichbehandlung der an der Finanzierung Beteiligten sicherzustellen, reicht es nicht, die Beiträge sowohl bei der MWST als auch bei den Lohnbeiträgen zu erhöhen. Eine echte Gleichbehandlung beinhaltet ebenso die Ausgabenseite, das heisst die Leistungen sind genauer ins Visier zu nehmen. Nicht sämtliche heutigen Anspruchsberechtigungen, sondern das System als Ganzes muss gesichert werden.
Die Erhöhung der Lohnbeiträge träfe die Alleinstehenden vermutlich stärker als Paare, weil sie meistens in einem hochprozentigen Arbeitspensum tätig sind. Bei Paaren ist die zweite Person oft in einem niedrigeren Pensum berufstätig.
Auch bei der MWST werden Einpersonenhaushalte im Verhältnis zu ihrem Einkommen tendenziell stärker belastet als Paare, insbesondere bei niedrigen Einkommen. Absolut zahlen zwar Paare mehr, aber die relative Belastung ist für Einpersonenhaushalte höher, weil sie weniger Möglichkeiten haben, Fixkosten zu teilen und einen grösseren Teil ihres Einkommens für den Konsum verwenden.
3. Laufende Revisionsprojekte auf einen Nenner bringen
Wie der Bundesrat in seinem Erläuterungsbericht korrekterweise aufführt, knüpft die Reform AHV 2030 an mehrere parallel laufende Revisionsprojekte in der AHV an. Wir teilen aber die Ansicht des Bundesrates nicht, dass diese Projekte separat behandelt werden und eigene Ziele verfolgen sollen. Es ist richtig, dass sie Gegenstand separater Botschaften des Bundesrates sind. ABER: Weil sie wesentliche Berührungspunkte mit der Reform AHV 2030 aufweisen, insbesondere in Bezug auf die finanzielle Situation der AHV, die Leistungsstruktur und die Gesamtkohärenz des Systems, müssen sie auch in einem einzigen Projekt zusammengeführt werden. Wir haben eine AHV und deshalb ist eine Reform notwendig, damit als Resultat eine Einheit und kein Puzzle mit vielen Fragezeichen entsteht.
Unseres Erachtens hat es zum aktuellen Zeitpunkt keinen Sinn, die vorgeschlagene Reform AHV 2030 in die Wege zu leiten, weil wichtige Entscheide noch nicht gefallen sind, die zwingend mit der Reform verknüpft werden müssen:
- Resultat der Abstimmung vom 29.11.26 über die Mitte-Initiative «Ja zu fairen AHV-Renten auch für Ehepaare» (Aufhebung des Ehepaarplafonds).
- «Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Anpassung der Hinterlassenenrenten)». Dieser indirekte Gegenvorschlag des Parlaments zur Mitte-Initiative sieht mit der Abschaffung des Ehepaarplafonds von 150 Prozent die gleichzeitige Abschaffung des Verwitwetenzuschlags von 20 Prozent auf die bestehende Altersrente, der Beitragspflichtbefreiung der nicht berufstätigen Ehegatten (meistens Ehefrauen) sowie der Alterskinderrenten für vorwiegend ältere Väter (Frauen haben im Pensionsalter kaum minderjährige Kinder) vor.
- Finanzierung der 13. AHV-Rente.
- Zu erwähnen ist noch, dass das Einkommenssplitting in keiner Vorlage angetastet wird, aber dennoch mit einer Milliarde Franken jährlich zugunsten der (ehemals) Verheirateten zu Buche schlägt. Von diesem Privileg können Ledige nicht profitieren.
Erst wenn sämtliche Faktoren auf der Ein- und Ausgabenseite bekannt sind, kann eine weitreichende und tragfähige Lösung betreffend der Gesamtfinanzierung gefunden werden.
4. Verknüpfung von BVG und AHV ist systemfremd
Der Bundesrat sieht gemäss Erläuterungsbericht vor, mit der AHV 2030 Einfluss auf das BVG zu nehmen. So soll zum Beispiel das Mindestrücktrittsalter im BVG erhöht werden. Die Verknüpfung der AHV mit dem BVG ist systemwidrig und deshalb unzulässig. Es handelt sich um zwei eigenständige Versicherungen mit völlig unterschiedlicher Finanzierung.
Ausserdem darf die Wahlfreiheit, wann das persönlich ersparte Kapital bezogen werden kann, nicht zusätzlich eingeschränkt werden. Sie ist für Alleinstehende besonders wichtig, weil bei einem vorzeitigen Ableben der Versicherten ein grosser Teil des Vorsorgekapitals in der Pensionskasse bleibt und keine Hinterlassenenrenten ausgelöst werden können. Im BVG haben die Alleinstehenden jetzt schon die Funktion des 4. Beitragszahlers (nebst Arbeitnehmenden, Arbeitgebenden und dem Kapitalmarkt als 3. Beitragszahler). Dieser Sachverhalt soll nicht verschlechtert, sondern eliminiert werden.
September 2026
Stellungnahme von Pro Single Schweiz zur Vorlage des Bundesrates
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